Satzung

Allgemeines 

§ 1 – Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr 

§ 2 – Zweck des Vereins 

§ 3 – Gemeinnützigkeit 

§ 4 – Verbandsmitgliedschaften 

B Vereinsmitgliedschaft 

§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft 

§ 6 – Arten der Mitgliedschaft 

§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft 

§ 8 – Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste 

C Mitgliedspflichten 

§ 9 – Ordnungspflicht 

§ 10 – Beitragspflicht 

D Organe des Vereins 

§ 11 – Die Vereinsorgane 

§ 12 – Mitglieder-/Delegierten-/Vertreterversammlung 

§ 13 – Zuständigkeit der Vertreterversammlung 

§ 14 – Das Präsidium 

§ 15 – Der Vorstand 

§ 16 –Vertretung in der Vertreterversammlung 

E Vereinsjugend 

§ 17 – Die Vereinsjugend 

F Sonstige Bestimmungen 

§ 18 – Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit 

§ 19 – Kassenprüfer 

§ 20 – Vereinsordnungen 

§ 21 – Haftung 

§ 22 – Datenschutz 

G Schlussbestimmungen 

§ 23 – Auflösung des Vereins 

§ 24 – Gültigkeit dieser Satzung 

Vorbemerkung

Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche (wahlweise auch: weibliche oder die dritte< Geschlechts-) Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche/männliche wie auch dem dritten Geschlecht -Aangehörigen Mitglieder sowie Funktions- und Amtsträger angesprochen.

Präambel 

Die Fusion beschließenden Mitgliederversammlungen der Vereine Motor und Blau-Weiß Stahl Freital sowie der Hainsberger SV geben sich folgende Satzung mit dem Ziel, in ihrer Heimatstadt Freital die Wirksamkeit der sportlich orientierten Vereine in allen angebotenen Sportarten zu erhöhen. Anknüpfend an die Traditionen aller drei Gründungsvereine soll der „SC Freital“ stadtübergreifend und stadtverbindend wirken, den Bürgern der Stadt und der näheren Region ein vielfältiges und qualitätsgeprägtes Sport- und Freizeitangebot unterbreiten sowie unsere Heimatstadt mit herausragenden sportlichen Leistungen in der Region würdig vertreten. 

Der Verein „Sportclub Freital“ gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben orientiert:

• Wir treten für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein;

• Wir vertreten den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität;

• Wir wenden uns gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von verfassungswidrigem Gedankengut;

• Wir bekennen uns zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes:

• Wir fördern die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund; 

• Wir verfolgen die Gleichstellung der Geschlechter unter Berücksichtigung der Wettkampfklasseneinteilungen. 

A Allgemeines

§ 1 – Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1) Der im Jahre 2020 gegründete Verein führt den Namen „Sportclub Freital e.V.“  – Kurznamen: „SC Freital“ oder „SCF“. 

2) Er hat seinen Sitz in Freital. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4) Der Verein finanziert sich insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Sponsoring- sowie Werbeeinnahmen. 

§ 2 – Zweck des Vereins

1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe. 

2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,

b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes, 

c) die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen, 

d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen sowie die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen und –maß-nahmen,

e) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,

f) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften in Freital und der Region, 

g) Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit 

§ 3 – Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweilig gültigen Abgabenordnung. 

2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnausschüttungen aus Mitteln des Vereins.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Verbandsmitgliedschaften

1) Der Verein ist Mitglied

a) im Kreissportbund Sächsische Schweiz Osterzgebirge e.V. und

b) wahlweise in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.

2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.

B Vereinsmitgliedschaft

§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. 

2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. 

3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. 

4) Natürliche Personen, die in einer Sportabteilung als Mitglied aktiv oder passiv mitarbeiten möchten, richten ihren Antrag auf Vereinszugehörigkeit an die entsprechende Abteilung. Die Abteilung befindet in erster Instanz über die Auf- bzw. Nichtaufnahme. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrages und der Zustimmung der Abteilung erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. Der Vorstand prüft die Aufnahme des Mitgliedes und entscheidet endgültig über die Auf- bzw. Nichtaufnahme per Beschluss.

Aufnahmeanträge juristischer Personen sind an den Vorstand zu richten. Er entscheidet über die Auf- bzw. Nichtaufnahme. 

5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. 

§ 6 – Arten der Mitgliedschaft

1) Der Verein besteht aus:

- aktiven Mitgliedern

- passiven Mitgliedern 

- außerordentlichen Mitgliedern

- Ehrenmitgliedern 

2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

4) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

5) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit des Präsidiums bestätigt. 

§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet

- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);

- durch Ausschluss aus dem Verein;

- durch Streichung aus der Mitgliederliste;

- durch Tod;

- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).

2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann nur zum 30.06 oder 31.12. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden. 

3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Das austretende Mitglied hat Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge. 

§ 8 – Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

- grob gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereines schuldhaft verstößt;

- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;

- sich grob unsportlich verhält;

- dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung verfassungswidrigen Gedankengutes oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes o.ä., schadet.

2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Antragsstellung beim Vorstand auf Ausschluss eines Mitgliedes ist das Präsidium auf der Grundlage eines Mehrheitsbeschlusses berechtigt. 

3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Der Vorstand hat dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich dazu schriftlich innerhalb einer Frist von drei Wochen zu äußern. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung der Anhörung des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.

4) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefs mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

5) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. 

6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der 2. Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

7) Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Vorstandes oder des Präsidiums, dann entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

C Mitgliedspflichten

§ 9 – Ordnungspflicht

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

§ 10 – Beitragspflicht

Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge entsprechend der jeweilig geltenden Beitragsordnung zu zahlen. 

D Organe des Vereins

§ 11 – Die Vereinsorgane

Organe des Vereines sind

- die Vertreterversammlung 

- das Präsidium

- der Vorstand

- die Jugendversammlung

- der Jugendvorstand.

§ 12 – Mitglieder-/Delegierten-/Vertreterversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Vertreterversammlung. Die Vertreterversammlung setzt sich aus den Präsidiumsmitgliedern, den Abteilungsleitern und den Vertretern aus den Abteilungen zusammen. Jede Abteilung stellt pro angefangene 25 Mitglieder ein volljähriges Vereinsmitglied als Vertreter. Stichtag der Abteilungsmitgliederzahl ist die Bestandserhebung zum 1. Januar des Jahres, in dem die Vertreterversammlung stattfindet.

2) Jeder dieser Vertreter besitzt ein Stimmrecht.

3) Eine Vertreterversammlung findet mindestens aller zwei Jahre statt. 

4) Die Vertreterversammlung wird vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen in Textform, unter Angabe der Tagesordnung durch einen Aushang am Vereinssitz und auf der Homepage des Vereines einberufen. Die Tagesordnung setzt das Präsidium durch Beschluss fest. Es sind alle Vertreter zur Teilnahme einzuladen.

5) Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Vertreterversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 33 % aller Vertreter schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Präsidium verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen außerordentlichen Vertreterversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 4. 

6) Jede ordnungsgemäß einberufene Vertreterversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vertreter beschlussfähig.

7) Die Vertreterversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Präsidiums geleitet. Ist kein Mitglied des Präsidiums anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.

8) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Vertreterversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird (rechtl. prüfen).

9) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

10) Über die Beschlüsse der Vertreterversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

11) Das Stimmrecht kann in der Vertreterversammlung nur persönlich ausgeübt werden.

12) Die Vertreterversammlung wählt die Mitglieder des Präsidiums jeweils einzeln. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Präsidiumsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.

13) Anträge zur Tagesordnung können von den Vertretern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem Präsidium bis zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zugehen.

§ 13 – Zuständigkeit der Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme der Berichte des Präsidiums

2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch das Präsidium

3. Entgegennahme des Kassenprüfberichtes

4. Entlastung des Präsidiums

5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt

6. Wahl der Kassenprüfer

7. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins

8. Beschlussfassung über Anträge.

9. Festsetzung der Beitragsordnung des Vereins.

§ 14 – Das Präsidium

1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, bis zu drei Vizepräsidenten und einem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Präsidiums gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des Präsidiums erfolgt durch Wahl auf der Vertreterversammlung. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

2) Aufgabe des Präsidiums ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

3) Das Präsidium kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.

4) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Präsidiums ist nicht zulässig.

5) Das Präsidium bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist.

6) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Vertreterversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann das Präsidium für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

7) Sitzungen des Präsidiums werden durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Präsidiums, einberufen. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Präsidiumsmitglieder anwesend ist. Es kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Präsidiumsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren. Die Mitglieder des Präsidiums haben in der Sitzung des Präsidiums je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei seiner Abwesenheit die des 1. Vizepräsidenten.

8) Beschlüsse des Präsidiums sind zu protokollieren.

§ 15 – Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus

- den Mitgliedern des Präsidiums,

- den Abteilungsleitern oder einem gewählten Stellvertreter,

- dem Vorsitzenden der Vereinsjugend

- Mitarbeiter nehmen an der Sitzung des Vorstandes auf Einladung des Präsidiums teil.

2) Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

- Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge

- Vorlage von Jahresberichten für die Vertreterversammlung

- Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen

- Beschlussfassung über Ordnungen

- Aufnahme und Einbindung von Mitgliedern 

- Genehmigung von Vereinsordnungen und Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen oder rechtlichen Gründen verlangt werden, sind der nächsten Vertreterversammlung mitzuteilen.

3) Der Vorstand soll mindestens alle drei Monate einberufen werden, im Übrigen gelten § 14 Abs. 7 und 8 entsprechend.

4) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht mehrheitlich derselben Abteilung angehören.

§ 16 –Abteilungen und deren Vertreter in der Vertreterversammlung

1) Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Vorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.

2) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.

3) Die Abteilungsleitungen bestehen aus

a)    dem Abteilungsleiter,

b)    bis zu zwei Stellvertretern,

c)    dem Kassenwart

d)    gegebenenfalls aus weiteren Verantwortlichen (z.B. Nachwuchskoordinator, Schiedsrichterobmann, Kampfrichterobmann etc.)

4) Jede Abteilung wählt für die Dauer von vier Jahren einen Abteilungsleiter. Das Präsidium bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt der Vorstand den Abteilungsleiter. Lehnt der Vorstand den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Sollte die Abteilungsversammlung keinen Abteilungsleiter benennen, kann dieser vom Präsidium benannt werden. 

5) Die Abteilungsversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt und muss mit einer Frist von drei Wochen von der Abteilungsleitung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich als Aushang an der Trainingsstätte und auf der Homepage des Vereins einberufen werden.

6) Die Abteilungsleitungen werden mindestens alle vier Jahre von ihrer jeweiligen Abteilungsversammlung gewählt. 

7) Die Abteilungsversammlung wählt außerdem alle vier Jahre einen Kassenwart.

8) Die Vertreter der Abteilungen werden bei der Abteilungsversammlung gewählt.

9) Beschlüsse in Abteilungsversammlungen und in Sitzungen der Abteilungsleitungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Sie sind zu protokollieren und dem Präsidium unverzüglich zuzuleiten.

10) Die Abteilungen arbeiten im Rahmen der jährlichen Vereins-Haushaltsplanung finanziell selbständig.

11) Persönlich wahl- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder unter 18 Jahren, denen kein Stimmrecht zusteht, können an Mitgliederversammlungen als Gäste teilnehmen. Für sie ist ein gesetzlicher Vertreter stimmberechtigt.

E Vereinsjugend

§ 17 – Die Vereinsjugend

1) Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. 

2) Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr über den Haushalt zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins. 

3) Organe der Vereinsjugend sind:

a. der Jugendvorstand

b. die Jugendversammlung

Der Vorsitzende der Vereinsjugend ist Mitglied des Vorstandes. Er muss mindestens 18 Jahre alt sein und kann sein Amt maximal bis zur Vollendung seines 26. Lebensjahres ausüben. 

4) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen werden kann und der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

F Sonstige Bestimmungen

§ 18 – Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1) Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist das Präsidium zuständig. Das Präsidium kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

2) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist das Präsidium ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist nur das Präsidium ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Präsident oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Präsidiums.

3) Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

5) Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.

§ 19 – Kassenprüfer

1) Die Vertreterversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Präsidium oder dem Vorstand angehören dürfen.

2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. 

3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Vertreterversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die Kassenprüfer beantragen in der Vertreterversammlung die Entlastung des Vorstandes.

§ 20 – Vereinsordnungen

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:

a) Beitragsordnung

b) Finanzordnung

c) Geschäftsordnung

d) Strafordnung

e) Die Abteilungen können Abteilungsordnungen beschließen; die Jugendversammlung kann eine Jugendordnung beschließen. Abteilungsordnungen und die Jugendordnung bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 21 – Haftung

1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 22 – Datenschutz

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2) Die Mitglieder besitzen die in der EU Datenschutz-Grundverordnung jeweilig verankerten Rechte.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

G Schlussbestimmungen

§ 23 – Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Vertreterversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2) Sofern die Vertreterversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des Präsidiums die Liquidatoren des Vereins.

3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Sächsische Schweiz Osterzgebirge, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und sportliche Zwecke zu verwenden hat.

4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung sportlicher und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 24 – Gültigkeit dieser Satzung

1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am  08.06.2020 beschlossen.

2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.